AGBs

1. Grundlegende Geschäftsbedingungen

a) Es gelten ausschließlich die imFolgenden gedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen.

b) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern (im Folgenden kurz: Kunden).

c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

d) Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

e) Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen des Lieferanten abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller.

2. Vertragsabschluss und Preis

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

b) Falls der Kunde im Rahmen des Machbaren und für Seisenbacher zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung wünscht, wird Seisenbacher die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme der ersten (Teil-)Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.

c) Wir behalten uns an allen unseren Konstruktionen, Plänen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht, auch nicht teilweise, zugänglich gemacht werden.

d) Für vom Kunden bzw von Dritten für diesen erhaltene Konstruktionen, Zeichnungen, unklare oder mündliche Angaben und andere technisch-technologische Unterlagen, die fehlerhaft sind und zu Mängeln oder Ausschuss an den zu bearbeitenden Materialien/Bauteilen/Endprodukten führen, übernehmen wird keine Haftung. Alle Kosten bis zur Erkennung des Mangels werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

e) Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das Vertragsangebot schriftlich annehmen.

f) Der Vertragsschluss erfolgt – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - unter dem Vorbehalt, im Falle nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung nicht oder nur teilweise zu leisten.

g) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

h) Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

i) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Zoll und Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

j) Die angebotenen Preise sind Tagespreise und geltend bis auf Widerruf, sofern der Vertrag noch nicht geschlossen ist.

3. Zahlungsbedingungen und Rücktritt

a) Unsere Rechnungen sind prompt ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde hat den Rechnungsbetrag mittels Überweisung auf eines unserer bekannten Bankkonten spesenfrei zu bezahlen.

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens – jedenfalls Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. ab Verfallstag bis zum Zahlungstag vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

c) Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche sind – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - ausgeschlossen.

d) Bleibt der Kunde mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wird berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu fordern.

4. Lieferung

a) Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren und jegliche Änderung schriftlich zu bestätigen.

b) Bei Konstruktion durch Seisenbacher beginnt die Lieferfrist erst mit dem Zeitpunkt des Design Freeze, ansonsten mit Übergabe der Kundenzeichnungen bei Vertragsabschluss. Bei nachträglichen Vertragsänderungen (z.B. Änderungen nach dem Zeitpunkt des Design Freeze) entfällt der bisherig vereinbarte Termin und der Kunden und Seisenbacher vereinbaren gemeinsam einen angemessenen neuen Liefertermin.

c) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen und –fristen setzt den rechtzeitigen Erhalt von Bestellungen und Abrufen sowie von sämtlichen Dokumenten, die der Kunden beistellen muss, sowie den notwendigen Genehmigungen und Freigaben voraus.

d) Teil- und Vorlieferunge sind zulässig.

e) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

f) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferer liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen usw. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; ebenso, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss eine Änderung des Liefergegenstandes wünscht und wir dieser Änderung schriftlich zustimmen. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung aus- geschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Anwendbarkeit des § 1298 zweiter Satz ABGB wird ausgeschlossen.

g) Für den Fall, dass sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, ist er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, zur Zahlung der durch die Verzögerung entstandenen Kosten verpflichtet. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsfrist zu laufen, wenn die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt worden ist. Wir können in diesem Fall entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

h) Hat der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf max. 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung begrenzt.

5. Mängel und Nachbesserungen

a) Seisenbacher leistet für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Produkte oder Dienstleistungen Gewähr, soweit keine weiteren oder anderwärtigen Vereinbarungen getroffen wurden, wobei die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung beginnt.

b) Die Ansprüche auf Sachmängel verjähren 6 Monate nach Auslieferung.

c) Sollte ein Fehler oder Mangel der gelieferten Leistung oder Ware nicht nachweislich Seisenbacher zuzuordnen sein, so ist Seisenbacher berechtigt, etwaigen Aufwand zur Fehlersuche oder Behebung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

d) Nimmt der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Seisenbacher Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt die Haftung von Seisenbacher für die daraus entstehenden Folgen.

e) Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen als den ursprünglichen Ort gebracht worden ist, werden von Seisenbacher nicht übernommen, außer es war dies so für den Gebrauch bestimmt.

f) Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Die Rechte des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben bestehen, wenn die Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Anschlussfrist durch den Ansprechpartner endgültig fehlschlägt.

6. Gefahrenübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe auf den Kunden über; beim Versendungskauf allerdings bereits, sobald wir dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Möglichkeit verschafft haben, den Liefergegenstand zum Verladen zu über-nehmen. Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der von uns erklärten Versandbereitschaft auf ihn über.

b) Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haften wird nicht.

c) Mangels besonderer Liefervorschriften des Kunden haben wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg zu bewirken. Werden vom Kunden keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschäden gemacht, so kann dies auf Kosten des Kunden von uns ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht unsererseits besteht jedoch jedenfalls nicht.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand bleibt unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden unser Eigentum.

b) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentums vorbehaltspfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

c) Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat auch die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu informieren. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand entstehen.

d) Solange der Liefergegenstand unser Eigentum ist, ist der Kunde nicht berechtigt, den gelieferten Liefergegenstand einem Dritten zu verpfänden, sicherungsweise zu übereigenen oder zu veräußern (ausgenommen gemäß Punkt 6.e.).

e) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Kunde seinerseits seinem Abnehmer gegenüber das Eigentum vorzubehalten. Die Ansprüche und Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

f) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Daneben sind wird berechtigt, bei Verletzung obiger Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstand zu verlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

g) Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung des Liefergegenstandes, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Liefergegenstandes. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

h) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder fortwährender Zahlungsunfähigkeit trotz mehrmaliger Mahnung berechtigt Seisenbacher vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen.

8. Gewährleistung

a) Der Kunde hat – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - jede Lieferung sofort nach Anlieferung eingehend zu un-tersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder wegen entdeckter Mängel sind sofort nach Empfang der einzel-nen Lieferungen schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewähr-leistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird.

b) Der Mangel ist nach Art und Umfang so deutlich zu kennzeichnen, dass wir den Grund der Beanstandung deutlich erkennen können. Der Kunde ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung des beanstandeten Liefergegenstandes zu sorgen.

c) Im Übrigen haften wir für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - auszubessern oder neu zu liefern, welche inner-halb eines Jahres – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG -, ab Lieferdatum gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Stoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden bzw. deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Natürlicher Verschleiß, fehlerhaftes vom Kunden beigestelltes Material, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit des Kunden und Änderungen ohne unsere Genehmigung schließen jede Gewährleistung aus. Gewährleistungsansprüche können – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - nur dann anerkannt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ablieferung schriftlich bei uns erhoben werden. Bei Verkauf gebrauchter Liefergegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernehmen wir – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - keine Gewähr. Den Kunden trifft – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; in diesem Sinne wird insbesondere auch die Vermutungsregel des § 924 ABGB ausgeschlossen. Ab einer von uns vorgenommenen Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - nicht neu zu laufen.

d) Wir geben gegenüber unserem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Haftungsbeschränkung

a) Für Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des §1298 zweiter Satz ABGB wird ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

b) Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten – unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG - nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

a) WirdvonunseinLiefergegenstandaufGrundvonKonstruktionsangaben,Zeichnungen,Modellenoder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat uns der Kunde bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

b) Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, Vorrichtungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

11. Datenschutz

a) Gemäß datenschutzgesetzlichen Bestimmungen stimmt der Kunde zu, dass seine personenbezogenen Daten für Geschäftszwecke automationsunterstützt erhoben, verarbeitet, gelöscht und genutzt werden.

b) Dem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der obigen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

12. Schlussbestimmung

a) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst na-he kommt.

b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Ybbsitz. Das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs wird als alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ausschließlich verein-bart. Bei Verbrauchern gilt § 14 KSchG.

c) Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist immer österreichisches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung; dies alles unbeschadet der zwingenden Bestimmungen des KSchG.

d) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf deren Basis geschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

e) Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch all die vorgenannten Bedingungen jedenfalls nicht eingeschränkt.

Download: Seisenbacher AGB's